Die Abgeltung diene zur Durchsetzung des Vorvertrags und sei mit diesem untrennbar zu einem Ganzen verbunden, weshalb die Abgeltungs-Vereinbarung der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte. Die Beklagte sei bereit gewesen, den Kläger zu entschädigen, falls sie sein Land letztlich nicht erwerben würde. Diese Bereitschaft habe die Zusicherung des Verkaufs vorausgesetzt; ohne eine solche Zusicherung hätte die Beklagte keine Vereinbarung unterzeichnet.