Der Kläger habe sich gegen einen Ausstieg der Beklagten aus mangelndem Planungseinsatz oder fehlendem Kaufinteresse absichern wollen. Zweck der Abgeltungsvereinbarung sei die Stärkung der Position des Klägers bei einem Gesinnungswandel der Beklagten gewesen. Dass sich daraus bei Querstellen der Nachbarn und Behörden eine Kausalhaftung ergeben würde, sei den Parteien bei Vertragsschluss nicht bewusst gewesen. Die Abgeltung diene zur Durchsetzung des Vorvertrags und sei mit diesem untrennbar zu einem Ganzen verbunden, weshalb die Abgeltungs-Vereinbarung der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte.