Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einbussen während der Bewilligungsphase seien somit primär durch den Kaufpreis abzugelten gewesen. Die Nutzungseinschränkungen hätten Bestandteil der vom Kläger zu erbringenden Leistung gebildet, welche sich nicht heraustrennen lasse. Schliesslich bedürften Reservationsvereinbarungen und ähnliche Abmachungen der öffentlichen Beurkundung. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, sein Grundstück der Beklagten zu verkaufen, im Gegenzug könne die Beklagte nicht zur Zahlung einer Abgeltung verpflichtet werden.