Auf eine Vermietung des Grundstücks habe der Kläger verzichtet, ohne dass er wissen konnte, ob später ein Vertrag zustande kommt. Er habe dies auf eigenes Risiko gemacht, weil er gewusst habe, dass die Quartierplanung kein einfaches Unterfangen gewesen sei, und er habe allfällige wirtschaftliche Einbussen in Kauf genommen. Von einem inhaltlich selbständigen Leistungspaar könne nur die Rede sein, wenn die Beklagte den Kläger für den Nutzungsverzicht während einer bestimmten Dauer auf jeden Fall hätte entschädigen müssen. Die Parteien seien offenkundig davon ausgegangen, dass eine allfällige wirtschaftliche Einbusse im Falle eines Kaufs mit dem Kaufpreis kompensiert würde. Allfällige