Die Argumentation der Vorinstanz scheitere aber vor allem am Umstand, dass bei Zustandekommen des Kaufvertrags gar keine Entschädigung für den angeblichen Nutzungsverzicht geschuldet sei. Ob überhaupt eine Entschädigung geschuldet sei, entscheide sich erst, wenn die Beklagte vom Kauf Abstand nehme. Von einer Entschädigung nach zeitlichen Abwicklungsphasen könne auch deswegen keine Rede sein, weil bis zum Verzicht auf den Kaufvertrag gar keine Forderung entstehen könne. Auf eine Vermietung des Grundstücks habe der Kläger verzichtet, ohne dass er wissen konnte, ob später ein Vertrag zustande kommt.