a und b des Vertrags. Der Hauptvertrag wäre erst abzuschliessen gewesen, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen hätte. Die Entschädigung habe sich jedoch nach Art. 8 lit. b bereits erhöht, wenn entweder eine Baubewilligung vorlag oder ein Quartierplan bewilligt worden sei. Nach Bewilligung des Quartierplans hätte auch das anschliessende Verfahren bis zur Baubewilligung nochmals aufwändig sein können, z.B. bei Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Baubewilligung. Die zeitlichen Zäsuren zwischen Vor- und Hauptvertrag einerseits sowie zwischen einfacher und doppelter Abgeltung andererseits hätten weit auseinanderliegen können.