Damit entferne sich die Vorinstanz inhaltlich vom Vertrag, denn der Titel „Nutzungsverzichtsentschädigung“ suggeriere, dass ein Nutzungsverzicht auf jeden Fall zu entschädigen wäre. Der Abschluss von zwei separaten Vereinbarungen wäre kaum möglich oder zumindest nicht sinnvoll gewesen. Ob Art. 8 überhaupt eine praktische Tragweite erhalte, hänge vom Zustandekommen eines Kaufvertrages ab. Die Vereinbarung sei inhaltlich ein Vorvertrag, als solcher betitelt und unterliege daher Art. 216 Abs. 2 OR. Die Berufungsklägerin moniert die von der Vorinstanz vorgenommene Unterteilung in zwei Phasen in Anknüpfung an die Art. 8 lit. a und b des Vertrags.