Es spreche nichts dafür, dass die Parteien separate Dokumente gezeichnet hätten, wenn sie anders beraten gewesen wären. Insbesondere die Beklagte bestreite dies, weil sie primär am Landerwerb interessiert gewesen sei. Art. 8 der Vereinbarung habe den Titel „Abgeltung bei Nichterwerb“, was ausdrücke, dass eine Abgeltung nur geschuldet sei, wenn die Beklagte die Liegenschaft nicht kaufe. Die Vorinstanz benenne dies ohne jegliche Grundlage in „Nutzungsverzichtsentschädigung“ um. Damit entferne sich die Vorinstanz inhaltlich vom Vertrag, denn der Titel „Nutzungsverzichtsentschädigung“ suggeriere, dass ein Nutzungsverzicht auf jeden Fall zu entschädigen wäre.