Sie führte in der Berufung aus, die Vorinstanz hätte von der Ungültigkeit der Vereinbarung ausgehen und sich fragen müssen, ob es dem hypothetischen Parteiwillen entsprochen hätte, Art. 8 als selbständige Verpflichtung zu vereinbaren. Entscheidend sei, ob die Parteien bereit gewesen wären, eine separate Vereinbarung über die Abgeltung im Sinne von Art. 8 des Vorvertrages zu schliessen, wenn ihnen die Ungültigkeit des Vorvertrages bewusst gewesen wäre. Beide Parteien hätten diesen Vertrag nur als Vorvertrag verstehen können. Es spreche nichts dafür, dass die Parteien separate Dokumente gezeichnet hätten, wenn sie anders beraten gewesen wären.