Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbegehren, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers vor beiden Instanzen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 8 des Vorvertrags als Teil dieses Vorvertrags ebenfalls formungültig sei. Sie führte in der Berufung aus, die Vorinstanz hätte von der Ungültigkeit der Vereinbarung ausgehen und sich fragen müssen, ob es dem hypothetischen Parteiwillen entsprochen hätte, Art. 8 als selbständige Verpflichtung zu vereinbaren.