Weiter machte die Vorinstanz Ausführungen zu den von den Parteien vorgebrachten Ursachen für das Aufgeben der Weiterverfolgung des Projekts durch die Beklagte. Sie führte zudem aus, ein Verschulden des Klägers sei nicht bewiesen und ging auf die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem behaupteten Informationsvorsprung des Klägers und von diesem nicht weitergegebenen Wissen ein, wie auch zu seiner Funktion als Gemeinderat und seinem Ausstand im Quartierplanverfahren. Auf die ausführliche Urteilsbegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.