Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung respektive bis zum Zeitpunkt, in welchem sich die Unmöglichkeit resp. eine unzumutbar erschwerte Bewilligungsfähigkeit zeige, habe die Beklagte die Herrschaft über die Aufrechterhaltung des Gesuchsverfahrens gehabt und der Kläger habe an dieser Entwicklung nicht teilhaben können, weshalb er sich mit einem Nutzungsverzichtsentgelt habe absichern müssen. Diese mietvertragsähnliche Vereinbarung habe aufgrund ihres Sinns und Zwecks eine eigene Existenzberechtigung und Durchsetzbarkeit und sei keineswegs nur als Nebenpflicht bzw. Akzessorium des künftigen Kaufs zu werten, so dass sie nicht der Formpflicht unterliege.