Nach Auslegung dieser Bestimmung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die in Art. 8 lit. a des Vertrags verankerte Abgeltungssumme keine Pönale und kein Haftgeld darstelle, da diese Bestimmung eine verschuldensunabhängige Komponente aufweise. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung respektive bis zum Zeitpunkt, in welchem sich die Unmöglichkeit resp. eine unzumutbar erschwerte Bewilligungsfähigkeit zeige, habe die Beklagte die Herrschaft über die Aufrechterhaltung des Gesuchsverfahrens gehabt und der Kläger habe an dieser Entwicklung nicht teilhaben können, weshalb er sich mit einem Nutzungsverzichtsentgelt habe absichern müssen.