Das vorgesehene Nutzungsverzichtsentgelt von CHF 8‘000.00 pro Monat mache von der Höhe her als hypothetisch möglicher wirtschaftlicher Ertrag durchaus Sinn und sei in seiner grundsätzlichen Erzielbarkeit von der Beklagten substantiell unwidersprochen geblieben. Da die Beklagte vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens Abstand vom Vertrag genommen habe, liege ein Fall der ersten Phase vor, weshalb Art. 8 lit. a des Vertrages zur Anwendung komme. Nach Auslegung dieser Bestimmung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die in Art. 8 lit.