Könne ein Eigentümer nicht über ein Grundstück verfügen, weil er es für jemanden zwecks Durchführung eines von ihm nicht beeinflussbaren Planungs- und Bewilligungsverfahrens reserviert habe, müsse er auch in der Lage sein, für entgangene Mietzinserträge und dergleichen eine angemessene Entschädigung geltend zu machen. Das vorgesehene Nutzungsverzichtsentgelt von CHF 8‘000.00 pro Monat mache von der Höhe her als hypothetisch möglicher wirtschaftlicher Ertrag durchaus Sinn und sei in seiner grundsätzlichen Erzielbarkeit von der Beklagten substantiell unwidersprochen geblieben.