Dagegen habe sich die Beklagte zur Bezahlung eines Nutzungsverzichtsentgelts im Sinne einer negativen mietvertragsähnlichen Komponente verpflichtet. Könne ein Eigentümer nicht über ein Grundstück verfügen, weil er es für jemanden zwecks Durchführung eines von ihm nicht beeinflussbaren Planungs- und Bewilligungsverfahrens reserviert habe, müsse er auch in der Lage sein, für entgangene Mietzinserträge und dergleichen eine angemessene Entschädigung geltend zu machen.