zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Weiterverfolgung der Erwerbsabsichten der Beklagten komme. Aufgrund der Reservations- und Entschädigungsvereinbarung habe es der Kläger während der ersten Vertragsphase zu unterlassen, während der Reservationsdauer in jeglicher Form und Weise über das Grundstück zu verfügen. Dagegen habe sich die Beklagte zur Bezahlung eines Nutzungsverzichtsentgelts im Sinne einer negativen mietvertragsähnlichen Komponente verpflichtet.