Es scheine naheliegend, dass der Kläger für die erste Phase, welche für den künftigen Kaufabschluss in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit Unsicherheiten und Risiken verbunden gewesen sei, eine Reservationsvereinbarung habe treffen wollen. Es scheine auch verständlich, dass für die Gesamtprojektierungsphase ein „Nutzungsverzichtsentgelt“ für den Fall vorgesehen werden sollte, dass es eben nicht zum besagten Grundstückkauf resp. zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Weiterverfolgung der Erwerbsabsichten der Beklagten komme.