_ vollumfänglich gutgeheissen. Die Vorinstanz führte aus, der Vorvertrag enthalte nicht nur typische Kaufverpflichtungen, sondern auch atypische Elemente, nämlich die Entschädigungsvereinbarung für die Grundstückreservation, weshalb nicht von vornherein feststehe, ob dieses atypische Element der Beurkundungspflicht unterliege. Der Vertragsinhalt zeige, dass zwei Phasen für den späteren Abschluss des Grundstückkaufvertrags relevant seien. In einer ersten Phase müsse ein ordentliches Quartierplanverfahren durchlaufen werden und gestützt auf die genehmigten Quartierplanunterlagen solle in der Folge eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt werden.