In diesem Vorvertrag regelten die Parteien unter anderem die Abgeltung bei Nichterwerb (Art. 8 des Vertrages). Die Realisierung eines Quartierplans stellte sich wegen der geforderten Erschliessung des hinter der Parzelle Nr. 298 liegenden Grundstücks Nr. 666 als nicht problemlos heraus und es kam ein Landabtausch mit dieser Nachbarparzelle oder deren zusätzlichen Kauf zur Sprache. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 an A.____ teilte die B.____AG durch ihren Rechtsvertreter mit, dass das Vorhaben weder in zeitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht realisierbar sei und sie vom Bauvorhaben Abstand nehme. In der Folge verlangte A.__