Die Architektin reichte am 1. September 2010 der Gemeinde einen Quartierplan zur Vorprüfung ein, welcher mit Beschluss vom 29. November 2010 vom Gemeinderat und der Bau- und Planungskommission (BPK) grundsätzlich gebilligt wurde. Am 9. Dezember 2010 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen „Vorvertrag zu einem Kaufvertrag mit Vollmacht“, welcher nicht notariell beurkundet wurde. In diesem Vorvertrag regelten die Parteien unter anderem die Abgeltung bei Nichterwerb (Art. 8 des Vertrages).