{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbarung ohne formgültigen Vorvertrag gehabt haben sollte. Es kann entsprechend diesen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Art. 8 oder Teile davon ohne\neinen formgültigen Vorvertrag vereinbart hätte. Dass Art. 8 im Vorvertrag integriert war, zeigt\neben gerade, dass die Parteien diese Regelung nicht ausserhalb des Vorvertrags separat und\neigenständig schliessen wollten.\n11. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufung auf Formungültigkeit sei unter den\ngegebenen Umständen, insbesondere nachdem der Kläger seine Leistungen vollumfänglich\nerbracht habe, rechtsmissbräuchlich. Die Berufungsklägerin hat bestritten, rechtsmissbräuchlich\ngehandelt zu haben. Ist die Erfüllung des Vertrages noch nicht erfolgt, wird Rechtsmissbrauch\nin der Regel verneint (URS FASEL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel\n2011, Art. 216 N 20; MARKUS BINDER, in: Müller-Chen/Huguenin/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 216 N 25). Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin die streitige Entschädigung nicht bezahlt und somit nicht\nerfüllt. Ihre Berufung auf den Formmangel wäre nur rechtsmissbräuchlich, wenn ihr Verhalten\nwegen besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstossen würde. In den Akten finden\nsich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von besonderen Umständen. Insbesondere sind\nkeine Hinweise sichtbar, dass die Berufungsklägerin bzw. die Personen, welche den Vorvertrag\nunterzeichneten, den Formmangel gekannt haben oder bezüglich Formvorschriften des Vorvertrags beraten wurden. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin eben gerade ein Interesse an einem formgültigen Vorvertrag gehabt, bevor sie Planungskosten generierte (es kann auf die\nAusführungen unter Ziffer 10 hiervor verwiesen werden). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten,\nwelches nur zurückhaltend anzunehmen ist, liegt somit nicht vor.\n12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 8 lit. a des Vorvertrags dem\nFormzwang der öffentlichen Beurkundung unterliegt und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien diese Regelung unabhängig vom Vorvertrag separat geschlossen\nhätten. Mangels öffentlicher Beurkundung ist Art. 8 lit. a des Vorvertrags ungültig. Die Berufung\nauf diesen Formmangel stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dar. Folglich\nkann der Kläger keine Entschädigung aus Art. 8 lit. a des Vorvertrags fordern und seine Klage\nist dementsprechend, in Gutheissung der Berufung, abzuweisen. Ausführungen zum Eventualstandpunkt der Berufungsklägerin erübrigen sich somit.\n13. Ist die Klage abzuweisen, sind auch die vorinstanzlichen Gerichtskosten von\nCHF 10‘000.00 sowie die Friedensrichterkosten von CHF 200.00 vollumfänglich dem Kläger\naufzuerlegen. Weiter hat der Kläger der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen,\ndass der Rechtsvertreter der Beklagten der Vorinstanz keine Honorarnote eingereicht hat. In\nAnwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung,\nTO, SGS 178.112) ist die Parteientschädigung vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Die\nVorinstanz hat zu der Honorarnote des Rechtsvertreters des Klägers ausgeführt, diese sei tarifkonform, was nicht moniert wurde. Auch das Kantonsgericht erachtet die Honorarnote vom\n29. August 2013 des klägerischen Rechtsvertreters über insgesamt CHF 21‘918.05 als tarifkonform (Grundhonorar von CHF 15‘000.00 nach Streitwert, Zuschlag für den zweiten Schriftenwechsel von CHF 5‘000.00, Auslagen von CHF 294.50, alles zuzüglich MWST). Für die Parteientschädigung zugunsten der Beklagten wird daher auf diese Honorarnote abgestellt. Da der\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechtsvertreter der Beklagten für die vorinstanzliche Verhandlung allerdings einen längeren\nAnfahrtsweg hatte, wird der Betrag auf CHF 22‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aufgerundet.\n14. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9\nAbs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif,\nGebT, SGS 170.31) auf CHF 10‘000.00 festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin\nfür das Berufungsverfahren ebenfalls eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem der\nRechtsvertreter der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Gemäss § 7 Abs. 1 TO beträgt das Grundhonorar bei der ersten Instanz bei einem Streitwert von CHF 100‘000 bis 200‘000 CHF 9‘750 bis 17‘250; inbegriffen sind\ndarin im schriftlichen Verfahren eine Hauptverhandlung und eine Rechtsschrift. Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen und beträgt bei schriftlicher Berufungsbegründung bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge (§ 10 TO). Vorliegend war die Berufungsbegründung schriftlich einzureichen, jedoch fand keine Gerichtsverhandlung statt, so dass\nangesichts des Streitwerts von CHF 192‘000.00 ein Grundhonorar von CHF 12‘000.00 angemessen ist. Zuschläge sind keine zu gewähren. Die Auslagen werden auf CHF 100.00 geschätzt. Nach Zurechnung der MWST (8% auf CHF 12‘100.00, ausmachend CHF 968.00) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 13‘068.00 inkl. Auslagen und MWST.\n\n"}