{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKomponente“ scheint gesucht. Entsprechend den obigen Ausführungen unterliegt Art. 8 des\nVorvertrags sowohl bei Qualifikation als Konventionalstrafe wie auch als Reservationsvereinbarung der Formpflicht und bedarf der öffentlichen Beurkundung.\n9. Die Regelung von Art. 8 des Vorvertrags stellt überdies auch keine eigenständige Bestimmung dar, da sie mit den Hauptpflichten des Kaufvertrags und auch mit dem im Vorvertrag\nvorgesehenen Zeitplan (Art. 2 und 6 des Vorvertrags) eng verknüpft ist. Dass die Entschädigung nur geschuldet ist, wenn der Erwerb nicht zustande kommt, bei dessen Zustandekommen\njedoch erst gar keine Entschädigung entsteht, zeigt die enge Verknüpfung mit den Hauptpflichten des Kaufvertrags. Die Entschädigung ist mithin an die Bedingung geknüpft, dass der Erwerb\nder Liegenschaft nicht zustande kommt, und hängt folglich direkt mit dem Kaufvertrag bzw.\ndessen Nichtzustandekommen zusammen. Auch das Argument, dass bei einem Kauf die Entschädigung mit dem Kaufpreis abgegolten gewesen wäre, bestätigt die enge Verknüpfung mit\nden Hauptpflichten des Kaufvertrags. Art. 8 des Vorvertrags bildet losgelöst vom Vorvertrag\nkein sinnvolles Ganzes, so dass dieser Regelung keine Eigenständigkeit zukommt und sie keine Abrede über ein selbständiges Leistungspaar darstellt. Indem die Abgeltungsregelung in\nArt. 8 mit den Hauptpflichten des Kaufvertrages in engem Zusammenhang steht und keine eigenständige Vereinbarung darstellt, kann sie nicht herausgelöst und formfrei geschlossen werden.\n10. Unter den Parteien ist umstritten, was sie vereinbart hätten, wenn ihnen die Formungültigkeit schon bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre bzw. ob es ihrem hypothetischen Willen\nentsprochen hätte, Art. 8 als selbständige Verpflichtung zu vereinbaren. Der Berufungsbeklagte\nbejaht dies und sieht ein inhaltlich selbständiges Leistungspaar. Er führte aus, während der\nZeit, in welcher der Kläger die Liegenschaft für die Beklagte vorgehalten habe, habe die Beklagte die raumplanungsrechtlichen und projektplanerischen Voraussetzungen schaffen und Abklärungen darüber treffen können, ob die Liegenschaft für den beabsichtigten Zweck überhaupt\nnutzbar gemacht werden könne. Mit dem Nutzungsverzicht und dem Bereitstellen der Liegenschaft schütze der Kläger die Investitionen der Beklagten in das Projekt. Im Gegenzug schütze\ndie Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung den Kläger vor dem Risiko, zu\nGunsten der Beklagten längere Zeit auf die Nutzung seiner Liegenschaft zu verzichten, ohne\ndiese verkaufen oder vermieten zu können. Das Vorhalten der Liegenschaft sei im Interesse der\nBeklagten gewesen und erfolge naturgemäss nicht unentgeltlich.\nDie Parteien beabsichtigten den Kauf/Verkauf der Parzelle. Der Regelung von Art. 8 kommt\nlosgelöst vom Vorvertrag keine Eigenständigkeit zu (siehe Erwägung Ziff. 9 hiervor). Eine eigenständige Regelung wäre nur möglich gewesen, wenn die Parteien eine Entschädigung (ob\nfür Reservation oder Miete kann dahingestellt bleiben) vereinbart hätten, unabhängig davon, ob\nder Erwerb zustande kommt oder nicht, der Nutzungsverzicht also in jedem Fall hätte entschädigt werden müssen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, Planungsaufwand zu generieren und dem Kläger eine Entschädigung für\ndas Vorhalten der Parzelle zu leisten, ohne die Sicherheit eines formgültigen Vorvertrags mit\nder Zusicherung des Klägers zum Verkauf zu haben. Bei der Beklagten wäre sonst das Risiko\ngeblieben, dass der Kläger später die Parzelle doch nicht an sie verkauft oder dass sich die\nParteien nachträglich nicht über die essentialia negotii des Kaufvertrags einig werden. Es ist\nnicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte an einer selbständigen Entschädigungsverein-\n\n"}