{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzentrale Rolle, da die Entschädigung pro Monat Laufzeit der Grundstückreservation geschuldet\nist. Insofern ist ein Vergleich zwischen der Entschädigung im Fall eines Kaufs und jener im Fall\neines Nichtzustandekommens nicht möglich. Das Argument, die Entschädigung sei im Falle des\nGrundstückerwerbs im Kaufpreis inbegriffen gewesen, kann den pönalen Charakter von Art. 8\nlit. a daher nicht widerlegen. Kommt entsprechend diesen Ausführungen Art. 8 lit. a des Vorvertrags Strafcharakter zu, ist auch diese Regelung beurkundungspflichtig, da sie darauf abzielt,\ndie Vertragspflicht der Käuferin zu verstärken und sie damit die Leistungspflicht berührt.\n7. Nebst einer Konventionalstrafe könnte die Regelung von Art. 8 des Vorvertrags allenfalls\nnoch eine Reservationsvereinbarung darstellen, da die Parteien die Entschädigung für die Reservation erwähnen. Diesfalls wäre der Betrag für die Reservation ebenfalls nur im Falle des\nNichterwerbs geschuldet und beim Kauf wiederum im Kaufpreis inbegriffen gewesen. Dies ist\nmit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau\nvom 14. November 2002 zugrunde lag. Dort schlossen die Parteien einen „Reservationsvertrag“\nmit welchem sich die Verkäuferin verpflichtete, die Parzellen „definitiv und unwiderruflich zu\nreservieren“ und die Käuferin im Gegenzug bei Unterzeichnung dieses Vertrags einen Betrag\nvon CHF 50‘000.00 unter Anrechnung an den Kaufpreis leisten musste. Diese Anzahlung sollte\nim Sinne einer Kosten- und Umtriebsentschädigung verfallen, wenn die Käuferin aus einem von\nihr zu verantwortenden Grund den Kaufvertrag nicht abschliesst. Das Obergericht des Kantons\nThurgau kam zum Schluss, dass es sich dabei um einen Vorvertrag handle und auch die Klausel über den Verfall der Anzahlung, bei der es sich um eine Abrede eines Reugeldes bzw. einer\nKonventionalstrafe handle, von der gesetzlichen Formvorschrift erfasst sei (siehe Bger\n4P.195/2003 und 4C.271/2003, beide vom 17. Februar 2004). Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern, als der Reservationsbetrag erst fällig wird, wenn der Nichterwerb bekannt geworden ist, und nicht bereits bei Unterzeichnung zu leisten war. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Fall des Obergerichts des Kantons Thurgau der Betrag gleich blieb und\nsich bei Nichterwerb nicht nach der Dauer der Vorhaltezeit richtete wie dies in casu vereinbart\nwar. Zudem war im anderen Fall der Kaufpreis festgelegt und der Reservationsbetrag wurde an\ndiesen angerechnet, wohingegen im vorliegenden Fall nicht klar ist, in welcher Höhe ein Reservationsbetrag im Kaufpreis inbegriffen sein soll. Im Ergebnis sind die Fälle jedoch vergleichbar,\nda bei beiden Fällen der Betrag für die Reservation bei Nichterwerb als Entschädigung dem\nVerkäufer zusteht und bei Zustandekommen des Kaufvertrags im Kaufpreis inbegriffen ist bzw.\nan diesen angerechnet wird und nicht zusätzlich geschuldet ist. Wie im Fall des Obergerichts\ndes Kantons Thurgau unterliegt auch im vorliegenden Fall diese Reservationsvereinbarung der\nFormpflicht. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Reservationsbetrag bereits im Voraus\nzu bezahlen ist oder erst im Nachhinein. Andernfalls könnten die Formvorschriften durch die\nVereinbarung der nachträglichen Zahlung umgangen werden.\n8. Das Kantonsgericht kann entsprechend diesen Ausführungen in Art. 8 des Vorvertrags\nnur eine Konventionalstrafe oder eine Reservationsvereinbarung erkennen. Allenfalls setzt sich\ndie vereinbarte Entschädigung aus beiden zusammen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Einordnung ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine Mietvereinbarung vor, da der\nBeklagten/Berufungsklägerin das Grundstück während der Vorhaltedauer nicht zum Gebrauch\nzur Verfügung stand. Eine Miete hat denn auch keine der Parteien behauptet. Das von der Vorinstanz hergeleitete „Nutzungsverzichtsentgelt im Sinne einer negativen mietvertragsähnlichen\n\n"}