{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBereits aufgrund des Titels geht hervor, dass es sich in Art. 8 um eine Pönale handelt, ist eine\nAbgeltung doch nur bei Nichterwerb geschuldet. In Art. 8 wird im ersten Absatz erwähnt, dass\nwenn der Erwerb der Liegenschaft nicht zustande kommen sollte, die Käuferin dem Verkäufer\nfür die Reservation bzw. die ihm zwischenzeitlich entgangenen möglichen Mieterträge eine Entschädigung bezahlen müsse. Unter den darauf folgenden Buchstaben a, b und c wird sodann\ndie Höhe der Entschädigung festgelegt. In Art. 8 Abs. 2 wird festgehalten, dass sich die Entschädigungen gemäss lit. a bzw. b pro Monat Laufzeit der Grundstückreservation gerechnet ab\n1. Januar 2010 verstehe und angebrochene Monate als ganzer Monat gerechnet würden. In Art.\n8 Abs. 3 wird geregelt, dass die Entschädigung jeweils unmittelbar nach Bekanntwerden des\nauslösenden Ereignisses zur Zahlung fällig werde. Indem sich diese drei Absätze in Art. 8 auf\ndie Entschädigung beziehen, ohne eine Unterscheidung zwischen den Buchstabe a und b zu\nmachen, ist Art. 8 als eine zusammenhängende Einheit zu betrachten. Gemäss Buchstabe a\nbeträgt die Abgeltung CHF 8‘000.00 pro Monat; gemäss Buchstabe b verdoppelt sich diese\nEntschädigung, wenn die Käuferin nach Vorliegen eines rechtsgültig bewilligten Quartierplans\noder einer rechtsgültigen Baubewilligung für eine zonenkonforme Überbauung ohne Quartierplan auf den Erwerb verzichtet. Diese Verdoppelung stellt ganz klar eine Pönale dar, denn unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem das „auslösende Ereignis“ eintritt, bleibt der entgangene\nmögliche Mietertrag pro Monat derselbe. Die Vorinstanz hat in Art. 8 lit. b des Vorvertrages\nebenfalls eine Pönale gesehen, was vom Berufungsbeklagten auch nicht explizit bestritten wurde, so schreibt er in der Berufungsantwort unter Rz 36 lediglich, Art. 8 lit. b sei nicht massgebend. In Art. 8 lit. c des Vorvertrages ist festgehalten, dass wenn der Kaufvertrag aus Gründen,\nwelche der Verkäufer zu verantworten habe, nicht zum Tragen kommt, keine Entschädigung\ngeschuldet sei. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass der Verkäufer keine Pönale\nschulden würde. Bricht nämlich der Verkäufer die Zusammenarbeit ab, gehen gemäss Art. 1\ndes Vorvertrags die aufgelaufenen Planungs- und Drittkosten zu seinen Lasten. Art. 8 lit. c des\nVorvertrags kann sich daher nur auf eine zusätzliche Entschädigung im Sinne einer Pönale beziehen bzw. sagt, dass der Verkäufer eben keine Strafzahlung zu leisten hat. Aber auch in lit. a\nsieht das Kantonsgericht ein pönales Element. So ist diese Entschädigung nur geschuldet,\nwenn kein Kaufvertrag zustande kommt. Wird der Kaufvertrag jedoch abgeschlossen, ist keine\nEntschädigung für die Reservationsdauer bzw. die dem Kläger bis zur Beurkundung des Kaufvertrags entgangenen möglichen Mieterträge geschuldet. Sind entgangene mögliche Mieterträge nur zu entschädigen, wenn kein Kaufvertrag geschlossen wird, stellt dies eine Strafe dar.\nDenn würde es nur um die Entschädigung für die entgangenen möglichen Mieterträge während\nder Vorhaltedauer gehen, wären diese auf jeden Fall geschuldet, unabhängig davon, ob ein\nKaufvertrag zustande kommt oder nicht, da der Verkäufer in dieser Zeit die Liegenschaft so\noder so nicht vermieten konnte. Der Kläger/Berufungsbeklagte führte aus, angesichts der Höhe\ndes Kaufpreises sei er bereit gewesen, auf eine Entschädigung für die entgangene Nutzung\nwährend der Planungsdauer zu verzichten, umso mehr als diese begrenzt gewesen sei. Da der\nKaufpreis nicht fällig geworden sei, sei auch nichts durch den Kaufpreis abgegolten. Ob bzw. in\nwelcher Höhe eine Entschädigung für die während der Vorhaltedauer entgangenen möglichen\nMieterträge im Kaufpreis inbegriffen war, lässt sich weder dem Vorvertrag noch den Akten entnehmen. Selbst wenn eine Entschädigung inbegriffen ist, hätte bei Abschluss eines Kauvertrags\ndie zeitliche Dauer der Vorhaltung keine Rolle gespielt und der Kaufpreis wäre derselbe gewesen. Im Anwendungsbereich von Art. 8 des Vorvertrags spielt die Vorhaltedauer dagegen eine\n\n"}