{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n[Hrsg.], Der Grundstückkauf, 2. Aufl., Bern 2001, § 2 N 100; MARKUS BINDER, in: Müller-\nChen/Huguenin/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 216 N 11). Zusatzabreden, die losgelöst vom Grundstückkauf als\nsinnvolles Ganzes denkbar sind, d.h. Abreden über ein selbständiges Leistungspaar, unterliegen nicht den Formvorschriften (LEUENBERGER, a.a.O., § 2 N 114).\n5. Die Vorinstanz sah im Vorvertrag zwei Phasen und führte unter Ziffer 3 der Erwägungen\n(Urteil S. 11 f.) aus, in einer ersten Phase sei ein anspruchsvolles ordentliches Quartierplanverfahren zu durchlaufen. Gestützt auf die genehmigten Quartierplanunterlagen solle in der Folge\neine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt werden. Erst wenn eine rechtskräftige Baubewilligung\nvorliege, werde in einer zweiten Phase gemäss Art. 2 des Vertrags umgehend ein Kaufvertrag\nauf der Bezirksschreiberei geschlossen bzw. verurkundet. Diese „Zwei-Phasengliedrigkeit“\nkomme auch in Art. 8 lit. a und b zum Tragen. Art. 8 lit. a sehe für die erste Phase des reinen\nBewilligungsverfahrens, in welcher kein rechtsgültig bewilligter Quartierplan bzw. keine rechtsgültige Baubewilligung vorliege resp. erwirkt werden könne, eine Entschädigung von\nCHF 8‘000.00 pro Monat vor. Art. 8 lit. b richte sich hingegen auf die zweite Phase, nämlich auf\nden Fall, dass das Bewilligungsverfahren erfolgreich durchlaufen worden sei und die Beklagte\nbzw. Käuferin aus irgendwelchen Gründen darauf verzichte, das Grundstück zu erwerben. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es liegt ein Widerspruch vor, wenn\ndie Vorinstanz ausführt, erst wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, beginne die\nzweite Phase, dann aber diese zwei Phasen auch auf Art. 8 lit. a und b anwenden will, indem\nsie Art. 8 lit. a der ersten Phase zuordnet und Art. 8 lit. b der zweiten Phase. In Art. 8 lit. b wird\ndie Abgeltung geregelt, wenn „ein rechtsgültig bewilligter Quartierplan oder eine rechtsgültige\nBaubewilligung für eine zonenkonforme Überbauung ohne Quartierplan“ vorliegt, die Käuferin\naber aus irgendwelchen Gründen auf den Erwerb der Immobilie verzichte. Art. 8 lit. b kommt\ndemnach schon bei Vorliegen eines rechtsgültig bewilligten Quartierplans zum Tragen, ohne\ndass bereits eine Baubewilligung vorliegen muss, das reine Bewilligungsverfahren also noch\ngar nicht abgeschlossen ist. Führt die Vorinstanz jedoch aus, die zweite Phase beginne erst\nwenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, kann Art. 8 lit. b sich nicht auf diese zweite\nPhase beziehen. Wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführte, hätte nach Bewilligung des\nQuartierplans das anschliessende Verfahren bis zur Baubewilligung nochmals aufwändig sein\nund bei erhobenen Rechtsmitteln gegen die Baubewilligung noch lange dauern können. Die von\nder Vorinstanz ausgeführte „Zwei-Phasengliedrigkeit“ kann daher nicht auf Art. 8 des Vorvertrags angewendet werden. Im Übrigen hat keine der Parteien eine Unterscheidung nach verschiedenen Phasen vorgebracht. Hätte eine Partei eine solche Unterscheidung gewollt bzw.\nArt. 8 des Vorvertrags so verstanden, hätte sie diese Unterscheidung in zwei Phasen in den\nRechtsschriften thematisiert. Die Vorinstanz kann nun nicht von sich aus diese „Zwei-\nPhasengliedrigkeit“ in den Vorvertrag und insbesondere in dessen Art. 8 hineininterpretieren,\nohne dass nur eine Partei dies auch so verstanden hat. Für die nachfolgende Auslegung von\nArt. 8 des Vorvertrags ist dementsprechend keine Unterscheidung in zwei Phasen vorzunehmen.\n6. Die Bestimmung in Art. 8 trägt den Titel „Abgeltung bei Nichterwerb“. Aus diesem Titel\ngeht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kaufvertrag betreffend Parzelle\n298 GB X.____ hervor, da es eben gerade um die Folgen bei Nichterwerb dieser Parzelle geht.\n\n"}