{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(im Folgenden nur noch Vorvertrag genannt) öffentlich zu beurkunden gewesen wäre bzw. ob\ndiese Bestimmung mangels öffentlicher Beurkundung formungültig ist.\n3. Der Vorvertrag beinhaltet 10 verschiedene Bestimmungen, welche als „Art.“ bezeichnet\nsind und im Folgenden kurz dargestellt werden.\nArt. 1 trägt den Titel „Vorbemerkung“. Es wird dort ausgeführt, dass A.____ Eigentümer der\nParzelle Nr. 298 im GB X.____ sei und diese Parzelle kommerzialisieren und bestens veräussern wolle, wozu vorab planerische Aufwendungen zu erbringen seien, insbesondere ein Quartierplanverfahren durchzuführen sei. In der Folge solle eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt werden. Die Käuferin solle sämtliche Projektentwicklungskosten tragen. Bei Abbruch der\nZusammenarbeit, welche der Verkäufer zu vertreten habe, würden sämtliche aufgelaufenen\nPlanungs- und Drittkosten gemäss SIA-Tarif zu Lasten des Verkäufers gehen. Sämtliche mit der\nProjektierung verbundenen Immaterialgüterrechte würden gegen Bezahlung des Honorars an\nden Verkäufer zur freien Nutzung übergehen. In Art. 2 des Vorvertrages verpflichten sich die\nParteien, umgehend einen Kaufvertrag auf der Bezirksschreiberei abzuschliessen, sobald eine\nrechtskräftige Baubewilligung vorliegt, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2011. Betreffend\nInhalt des zu verurkundenden Kaufvertrags verweisen die Parteien auf Art. 4. In Art. 3 wird sodann das Grundstück noch einmal bezeichnet. In Art. 4 sind die Vertragsbestimmungen aufgeführt, so der Kaufpreis von CHF 2‘016‘000.00, die Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Unterzeichnung, die Hypothekenregelung/Schuldübernahme, was alles im Kaufpreis inbegriffen ist (Zugehör, Gebäude), Regelungen zum Antritt sowie betreffend Gebühren und Steuern. In Art. 5 mit\ndem Titel „Handlungsbefugnis“ ermächtigt der Verkäufer die Käuferin sämtliche notwendigen\nbehördlichen Einkünfte einzuholen und Erklärungen abzugeben, welche zur Abklärung der baulichen Nutzung, der Erwirkung der Baubewilligung etc. erforderlich sind. In Art. 6 wird unter dem\nTitel „Zeitplan“ vorgesehen, den definitiven Kaufvertrag bis spätestens 31. Dezember 2011 abzuschliessen und verurkunden zu lassen, wobei eine Verlängerung um mindestens sechs Monate unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist. Art. 7 enthält weitere Bestimmungen\nim Zusammenhang mit den Immaterialgüterrechten am Projekt. In Art. 8 wird sodann die Abgeltung bei Nichterwerb geregelt. Art. 9 bezieht sich auf die Kosten im Zusammenhang mit dem\nVorvertrag und Art. 10 enthält schliesslich eine Gerichtsstandklausel.\nGemäss Art. 216 OR bedürfen Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, zu\nihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Abs. 1). Vorverträge sowie Verträge, die ein Vor-\nkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung (Abs. 2). In Art. 2 des Vorvertrags verpflichteten\nsich die Parteien gegenseitig, nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung umgehend\nauf der Bezirksschreiberei einen Kaufvertrag über die Parzelle Nr. 298, GB X.____, abzuschliessen, dessen Inhalt sie in Art. 4 umschrieben. Indem sich die Parteien zum Abschluss\neines späteren Hauptvertrages verpflichteten, handelt es sich um einen Vorvertrag über einen\nGrundstückkauf. Die Vereinbarung ist auch als Vorvertrag betitelt und unterliegt als solchen\ngemäss Art. 216 Abs. 2 OR der Formpflicht der öffentlichen Beurkundung, was denn auch von\nkeiner Partei bestritten wurde. Der Vorvertrag wurde allerdings nicht öffentlich beurkundet. Es\nstellt sich sodann die Frage, ob Art. 8 des Vorvertrags eine Nebenabrede darstellt, welche nicht\nder Formpflicht unterliegt. Der umstrittene Art. 8 des Vorvertrags vom 9. Dezember 2010 lautet\nfolgendermassen:\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n„Art. 8\n\nAbgeltung bei Nichterwerb\n\nSollte der Erwerb der Liegenschaft nicht zustande kommen, so hat die Käuferin dem Käufer [recte: Verkäufer] für die Reservation bzw. die ihm zwischenzeitlich entgangenen möglichen Mieterträge folgende\nEntschädigung zu bezahlen.\n\na. Für den Fall, dass der Endtermin gemäss Art. 7 [recte: Art. 6) abläuft, ohne dass entweder ein\nrechtsgültig bewilligter Quartierplan oder eine rechtsgültige Baubewilligung für eine zonenkonforme\nÜberbauung ohne Quartierplan vorliegt oder wenn solche Dokumente gar nicht erwirkt werden\nkönnen, so beträgt die Abgeltung CHF 8'000.00 pro Monat.\n\nb. Liegt ein rechtsgültig bewilligter Quartierplan oder eine rechtsgültige Baubewilligung für eine zonenkonforme Überbauung ohne Quartierplan vor, die Verkäuferin Käuferin [im Vertrag handschriftlich durchgestrichen und korrigiert] verzichtet aber aus irgendwelchen Gründen darauf, die Immobilie zu erwerben, so verdoppelt sich die Entschädigung gemäss lit. a.\n\nc. Für den Fall, dass ein rechtskräftiger Kaufvertrag aus Gründen, welche der Verkäufer zu verantworten hat, nicht zum Tragen kommt, ist keine Entschädigung geschuldet.\n\nDie Entschädigungen gemäss lit. a. bzw. b. verstehen sich pro Monat Laufzeit der Grundstücksreservation, gerechnet vom Tage der ursprünglichen Vereinbarung an (der Einfachheit halber gilt hier der\n1. Januar 2010). Angebrochene Monate werden jeweils als ganzer Monat gerechnet.\n\nDie Entschädigung wird jeweils unmittelbar nach Bekanntwerden des auslösenden Ereignisses zur Zahlung fällig.“\n\n"}