{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund kein Kaufpreis fällig geworden sei, sei auch nichts durch den Kaufpreis abgegolten worden\nund angesichts dieser Konstellation werde die Entschädigung für den Nutzungsverzicht im Sinne der Gegenleistung fällig. Das Projekt sei an der mangelnden Kompetenz der von der Beklagten beauftragten Architekten und der zögerlichen Bearbeitung gescheitert. Dies sei letztlich\nnicht relevant, weil die Verantwortung für die Planung und Projektierung gemäss Art. 1 der Vereinbarung bei der Beklagten liege. Das Risiko der Beklagten sei auf die Planungskosten und die\nNutzungsentschädigung beschränkt geblieben. Die Nutzungsentschädigung entfalle gemäss\nlit. c nur dann, wenn der Kläger das Nichtzustandekommen zu verantworten habe, was nicht\nder Fall gewesen sei. Lange vor Abschluss der Vereinbarung habe sich die Frage gestellt, inwieweit die Parzelle Nr. 666 in die Planung miteinzubeziehen sei. Es sei der Beklagten freigestanden, diese Parzelle zu kaufen. Wenn sie nach mehr als einem Jahr Planung, unter Beizug\nvon Fachpersonen, die Vereinbarung unterzeichnet habe, habe sie ihr Vorgehen selber zu vertreten. Vorliegend gehe es um die Anwendung von Art. 8 lit. a der Vereinbarung, weshalb die\nFrage der Rechtsgültigkeit von Art. 8 lit. b nicht massgebend sei. Zum Eventualstandpunkt der\nBeklagten (Herabsetzung der Abgeltung) führte der Kläger aus, die Beklagte würde die Angemessenheit der monatlichen Abgeltungshöhe von CHF 8‘000.00 erstmals in ihrer Berufung bestreiten, was prozessual verspätet sei. Die Beklagte habe bislang die Entschädigungshöhe nie\nbestritten, sondern lediglich, dass dem Kläger irgendwelche Mieten entgangen seien. Auf den\nEventualstandpunkt sei daher nicht einzutreten.\nE. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 hat die Kantonsgerichtspräsidentin der Abteilung Zivilrecht den Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien angefragt, ob eine Vergleichsverhandlung vor der Dreierkammer durchzuführen oder ob aufgrund der Akten zu entscheiden sei.\nNachdem beide Parteien eine Vergleichsverhandlung abgelehnt haben, ist nunmehr aufgrund\nder Akten zu entscheiden.\n\nErwägungen\n1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die\nBerufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert\nCHF 192‘000.00, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Das schriftlich begründete Urteil des\nBezirksgerichts Laufen vom 29. August 2013 wurde der Beklagten am 16. Oktober 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 13. November 2013 somit eingehalten.\nNachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig.\n2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob Art. 8 und insbesondere Art. 8 lit. a des von\nihnen geschlossenen „Vorvertrag zu einem Kaufvertrag mit Vollmacht“ vom 9. Dezember 2010\n\n"}