{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\npflichte sie sich, dem Kläger den Verzicht auf die Nutzung der Liegenschaft während der Vorhaltedauer zu entschädigen, und zwar in der von den Parteien festgelegten Höhe von\nCHF 8‘000.00 monatlich. Auch wenn die Verpflichtung zum Verkauf einer Liegenschaft der öffentlichen Beurkundung bedürfe, heisse das nicht, dass der Kläger das Land für die Beklagte\nohne eine formgültige Verkaufsverpflichtung nicht hätte vorhalten dürfen, damit die Beklagte die\nnotwendigen vorbereitenden Planungsmassnahmen habe einleiten und durchführen können.\nEntschädigt werde nur die Vorhaltedauer bzw. die während dieser Zeit entgangene mögliche\nNutzung, hingegen werde nicht ein bestimmtes Verhalten sanktioniert oder prämiert. Die Entschädigung stehe in keiner Beziehung zur Höhe des Kaufpreises, sondern berechne sich pro\nMonat Laufzeit der Vorhaltedauer. Dies zeige, dass der Nutzungsverzicht des Klägers nicht\nbloss rechtlich, sondern auch wirtschaftlich Anknüpfungspunkt für die vereinbarte Entschädigung sei. Dies sei das mietvertragsähnliche Element der Vereinbarung. Aus dem Vertrag gehe\nhervor, dass die Parteien über die qualifizierte Formbedürftigkeit der Eigentumsübertragung\ngewusst hätten und dass die Kaufverpflichtung aus diesem Grund nicht durchsetzbar sei. In Art.\n8 lit. a hätten die Parteien eine Entschädigungsklausel vereinbart, wenn nach mehrmonatiger\nVorhaltedauer und dem damit verbundenen Nutzungsverzicht auf den Kauf des Grundstücks\nverzichtet werde. Die Willenserklärungen seien klar und würden auf die entsprechenden\nRechtsfolgen abzielen. Es spiele keine Rolle, wie das Dokument betitelt sei, noch ob eine oder\nzwei Vereinbarungen abgeschlossen worden seien. Die Vorinstanz habe den Vertrag gemäss\nden geltenden und anerkannten Methoden ausgelegt und sich weder inhaltlich vom Vertrag\nentfernt, noch die Schranken der Auslegung verletzt. Da es sich beim vorgesehenen Kaufpreis\num die unverhandelte Kaufpreisvorstellung des Klägers gehandelt habe, sei im Fall eines Kaufs\nkeine zusätzliche Entschädigung für den Nutzungsverzicht während der Vorhaltedauer vereinbart worden. Der Nutzungsverzicht sei im von der Vereinbarung abgedeckten Zeitrahmen durch\nden vereinbarten Kaufpreis abgedeckt gewesen, nicht jedoch, wenn die Beklagte auf den Kauf\nverzichte. Es liege ein selbständiges Leistungspaar „do ut des“ vor, indem der Kläger gegen ein\nentsprechendes Entgelt die Liegenschaft für die Beklagte vorhalte und auf eine Vermietung an\nDritte verzichte. Es handle sich dabei um eine eigenständige Regelung von Leistungspflichten.\nMit dem Nutzungsverzicht und dem Bereitstellen der Liegenschaft schütze der Kläger die Investitionen der Beklagten in das Projekt, im Gegenzug schütze die Verpflichtung der Beklagten zur\nZahlung einer Entschädigung den Kläger vor dem Risiko, zugunsten der Beklagten längere Zeit\nauf die Nutzung seiner Liegenschaft verzichtet zu haben, ohne diese zu einem für ihn vorteilhaften Preis vermieten oder verkaufen zu können. Es handle sich dabei nicht um eine Reservationsvereinbarung im Sinne einer Pönale, die anstelle der ursprünglichen Primärpflicht treten\nsolle und auch nicht um eine Konventionalstrafe oder ein Reuegeld. Der Kläger sei nicht bereit\ngewesen, die Liegenschaft während der in der Vereinbarung festgelegten Periode unentgeltlich\nvorzuhalten, was der Beklagten klar gewesen sei. Die Abgeltung sei nicht dazu bestimmt gewesen, der Beklagten einen Ausstieg aus dem vorgesehenen Kauf wirtschaftlich zu erschweren.\nVielmehr habe die Beklagte mit der getroffenen Regelung den Vorteil, dass sie nicht einen hohen Betrag in den Kauf eines Grundstücks investieren müsse, bevor sie verlässlich über Bauinvestitionen habe entscheiden können und der Kläger habe den Vorteil, dass er das Land nicht\nzwei Jahre lang ohne Entgelt für den Nutzungsverzicht vorhalten müsse, wenn der Verkauf\ndann nicht zustande komme. Dies sei weder rechtswidrig noch anstössig, sondern entspreche\nder Interessenlage und sei ausgewogen. Da die Beklagte vom Kauf Abstand genommen habe\n\n"}