{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinbussen während der Bewilligungsphase seien somit primär durch den Kaufpreis abzugelten\ngewesen. Die Nutzungseinschränkungen hätten Bestandteil der vom Kläger zu erbringenden\nLeistung gebildet, welche sich nicht heraustrennen lasse. Schliesslich bedürften Reservationsvereinbarungen und ähnliche Abmachungen der öffentlichen Beurkundung. Der Kläger sei nicht\nverpflichtet gewesen, sein Grundstück der Beklagten zu verkaufen, im Gegenzug könne die\nBeklagte nicht zur Zahlung einer Abgeltung verpflichtet werden. Die Abgeltung sei dazu bestimmt gewesen, der Beklagten den Ausstieg aus dem Immobiliengeschäft zu erschweren, was\nden Pönalcharakter unterstreiche. Die Parteien hätten bei Abschluss des Vertrags nicht im Auge gehabt, dass sich eine Quartierplanung zumindest unter wirtschaftlich verantwortbarem Einsatz als unmöglich erweise, wie das nun eingetreten sei. Der Kläger habe sich gegen einen\nAusstieg der Beklagten aus mangelndem Planungseinsatz oder fehlendem Kaufinteresse absichern wollen. Zweck der Abgeltungsvereinbarung sei die Stärkung der Position des Klägers bei\neinem Gesinnungswandel der Beklagten gewesen. Dass sich daraus bei Querstellen der Nachbarn und Behörden eine Kausalhaftung ergeben würde, sei den Parteien bei Vertragsschluss\nnicht bewusst gewesen. Die Abgeltung diene zur Durchsetzung des Vorvertrags und sei mit\ndiesem untrennbar zu einem Ganzen verbunden, weshalb die Abgeltungs-Vereinbarung der\nöffentlichen Beurkundung bedurft hätte. Die Beklagte sei bereit gewesen, den Kläger zu entschädigen, falls sie sein Land letztlich nicht erwerben würde. Diese Bereitschaft habe die Zusicherung des Verkaufs vorausgesetzt; ohne eine solche Zusicherung hätte die Beklagte keine\nVereinbarung unterzeichnet. Die Beklagte wäre bereit gewesen, einen öffentlich beurkundeten\nVorvertrag und daneben eine Abgeltungs-Vereinbarung in einfacher Schriftlichkeit abzuschliessen, aber eine Abgeltungsvereinbarung für sich alleine hätte sie mit Sicherheit nicht unterzeichnet. Mit Eventualstandpunkt verlangte die Beklagte, dass die Höhe der eingeklagten Forderung\nzu überprüfen sei. Sie führte dazu aus, es sei bestritten, dass der Kläger imstande gewesen\nwäre, aus seinem Grundstück monatlich CHF 8‘000.00 an Mieten oder anderweitigen Einnahmen zu generieren.\nD. Mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2014 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin/Beklagten. Er führte aus, dass die Beklagte das Projekt abgebrochen\nhabe, habe weder mit dem Projekt, noch mit dem Areal, noch mit den Beteiligten zu tun, sondern es handle sich um einen unternehmerischen Entscheid der Beklagten, den bisherigen\nStandwort X.____ aufzugeben. Der Kläger habe die Parzelle für die Beklagte gut zwei Jahre\nlang vorgehalten, um deren Planungsinvestitionen zu schützen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, auf den Kauf des Grundstücks zu verzichten, aber sie habe die sich daraus ergebenden\nKonsequenzen zu tragen und den Kläger für den Nutzungsverzicht zu entschädigen. Die Berufung auf die Formungültigkeit erfolge zu Unrecht und sei rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte\nhabe eine eigene Immobilienabteilung. Die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine professionelle Projektabwicklung seien gegeben gewesen, da zusätzlich noch ein\nexternes Architekturbüro, ein regionaler Baujurist und das Raumplanungsbüro beigezogen worden seien. Die Beklagte habe genau gewusst, auf was sie sich eingelassen habe. Bei der Vereinbarung über eine Nutzungsentschädigung während der Vorhaltedauer handle es sich um\neine Zusatzabrede, welche losgelöst vom Grundstückkauf Bestand habe und vom Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung ausgenommen sei. Der Parteiwille sei klar und offensichtlich: Für den Fall, dass die Beklagte nicht die Option einer Eigentumsübertragung wähle, ver-\n\n"}