{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechtsbegehren, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers vor beiden Instanzen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 8 des Vorvertrags als Teil dieses Vorvertrags ebenfalls formungültig sei. Sie\nführte in der Berufung aus, die Vorinstanz hätte von der Ungültigkeit der Vereinbarung ausgehen und sich fragen müssen, ob es dem hypothetischen Parteiwillen entsprochen hätte, Art. 8\nals selbständige Verpflichtung zu vereinbaren. Entscheidend sei, ob die Parteien bereit gewesen wären, eine separate Vereinbarung über die Abgeltung im Sinne von Art. 8 des Vorvertrages zu schliessen, wenn ihnen die Ungültigkeit des Vorvertrages bewusst gewesen wäre. Beide\nParteien hätten diesen Vertrag nur als Vorvertrag verstehen können. Es spreche nichts dafür,\ndass die Parteien separate Dokumente gezeichnet hätten, wenn sie anders beraten gewesen\nwären. Insbesondere die Beklagte bestreite dies, weil sie primär am Landerwerb interessiert\ngewesen sei. Art. 8 der Vereinbarung habe den Titel „Abgeltung bei Nichterwerb“, was ausdrücke, dass eine Abgeltung nur geschuldet sei, wenn die Beklagte die Liegenschaft nicht kaufe.\nDie Vorinstanz benenne dies ohne jegliche Grundlage in „Nutzungsverzichtsentschädigung“\num. Damit entferne sich die Vorinstanz inhaltlich vom Vertrag, denn der Titel „Nutzungsverzichtsentschädigung“ suggeriere, dass ein Nutzungsverzicht auf jeden Fall zu entschädigen\nwäre. Der Abschluss von zwei separaten Vereinbarungen wäre kaum möglich oder zumindest\nnicht sinnvoll gewesen. Ob Art. 8 überhaupt eine praktische Tragweite erhalte, hänge vom Zustandekommen eines Kaufvertrages ab. Die Vereinbarung sei inhaltlich ein Vorvertrag, als solcher betitelt und unterliege daher Art. 216 Abs. 2 OR. Die Berufungsklägerin moniert die von\nder Vorinstanz vorgenommene Unterteilung in zwei Phasen in Anknüpfung an die Art. 8 lit. a\nund b des Vertrags. Der Hauptvertrag wäre erst abzuschliessen gewesen, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen hätte. Die Entschädigung habe sich jedoch nach Art. 8 lit. b\nbereits erhöht, wenn entweder eine Baubewilligung vorlag oder ein Quartierplan bewilligt worden sei. Nach Bewilligung des Quartierplans hätte auch das anschliessende Verfahren bis zur\nBaubewilligung nochmals aufwändig sein können, z.B. bei Einlegung von Rechtsmitteln gegen\ndie Baubewilligung. Die zeitlichen Zäsuren zwischen Vor- und Hauptvertrag einerseits sowie\nzwischen einfacher und doppelter Abgeltung andererseits hätten weit auseinanderliegen können. Die Annahme von zwei Phasen gehe auch deshalb fehl, weil sich bei Anwendung von Art.\n8 lit. b die Entschädigung gemäss Art. 8 lit. a verdopple, mitunter auch die bereits nach lit. a\ngeschuldete Entschädigung. Eine Unterscheidung nach blossen Zeitkriterien sei auch hier nicht\nerkennbar. Die Argumentation der Vorinstanz scheitere aber vor allem am Umstand, dass bei\nZustandekommen des Kaufvertrags gar keine Entschädigung für den angeblichen Nutzungsverzicht geschuldet sei. Ob überhaupt eine Entschädigung geschuldet sei, entscheide sich erst,\nwenn die Beklagte vom Kauf Abstand nehme. Von einer Entschädigung nach zeitlichen Abwicklungsphasen könne auch deswegen keine Rede sein, weil bis zum Verzicht auf den Kaufvertrag\ngar keine Forderung entstehen könne. Auf eine Vermietung des Grundstücks habe der Kläger\nverzichtet, ohne dass er wissen konnte, ob später ein Vertrag zustande kommt. Er habe dies\nauf eigenes Risiko gemacht, weil er gewusst habe, dass die Quartierplanung kein einfaches\nUnterfangen gewesen sei, und er habe allfällige wirtschaftliche Einbussen in Kauf genommen.\nVon einem inhaltlich selbständigen Leistungspaar könne nur die Rede sein, wenn die Beklagte\nden Kläger für den Nutzungsverzicht während einer bestimmten Dauer auf jeden Fall hätte entschädigen müssen. Die Parteien seien offenkundig davon ausgegangen, dass eine allfällige\nwirtschaftliche Einbusse im Falle eines Kaufs mit dem Kaufpreis kompensiert würde. Allfällige\n\n"}