{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nerfolgreich durchlaufen worden sei und die Beklagte auf den Grundstückerwerb verzichtet, die\ndoppelte Entschädigung von CHF 16‘000.00 pro Monat vor. Die zwei Phasen seien vorgesehen\nworden, weil den Parteien bewusst gewesen sei, dass dem Grundstückkauf eine längere Pla-\nnungs- und Bewilligungsphase vorausgehe. Es scheine naheliegend, dass der Kläger für die\nerste Phase, welche für den künftigen Kaufabschluss in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit\nUnsicherheiten und Risiken verbunden gewesen sei, eine Reservationsvereinbarung habe treffen wollen. Es scheine auch verständlich, dass für die Gesamtprojektierungsphase ein „Nutzungsverzichtsentgelt“ für den Fall vorgesehen werden sollte, dass es eben nicht zum besagten\nGrundstückkauf resp. zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Weiterverfolgung\nder Erwerbsabsichten der Beklagten komme. Aufgrund der Reservations- und Entschädigungsvereinbarung habe es der Kläger während der ersten Vertragsphase zu unterlassen, während\nder Reservationsdauer in jeglicher Form und Weise über das Grundstück zu verfügen. Dagegen\nhabe sich die Beklagte zur Bezahlung eines Nutzungsverzichtsentgelts im Sinne einer negativen mietvertragsähnlichen Komponente verpflichtet. Könne ein Eigentümer nicht über ein\nGrundstück verfügen, weil er es für jemanden zwecks Durchführung eines von ihm nicht beeinflussbaren Planungs- und Bewilligungsverfahrens reserviert habe, müsse er auch in der Lage\nsein, für entgangene Mietzinserträge und dergleichen eine angemessene Entschädigung geltend zu machen. Das vorgesehene Nutzungsverzichtsentgelt von CHF 8‘000.00 pro Monat mache von der Höhe her als hypothetisch möglicher wirtschaftlicher Ertrag durchaus Sinn und sei\nin seiner grundsätzlichen Erzielbarkeit von der Beklagten substantiell unwidersprochen geblieben. Da die Beklagte vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens Abstand vom Vertrag genommen habe, liege ein Fall der ersten Phase vor, weshalb Art. 8 lit. a des Vertrages zur Anwendung komme. Nach Auslegung dieser Bestimmung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die\nin Art. 8 lit. a des Vertrags verankerte Abgeltungssumme keine Pönale und kein Haftgeld darstelle, da diese Bestimmung eine verschuldensunabhängige Komponente aufweise. Bis zum\nVorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung respektive bis zum Zeitpunkt, in welchem sich\ndie Unmöglichkeit resp. eine unzumutbar erschwerte Bewilligungsfähigkeit zeige, habe die Beklagte die Herrschaft über die Aufrechterhaltung des Gesuchsverfahrens gehabt und der Kläger\nhabe an dieser Entwicklung nicht teilhaben können, weshalb er sich mit einem Nutzungsverzichtsentgelt habe absichern müssen. Diese mietvertragsähnliche Vereinbarung habe aufgrund\nihres Sinns und Zwecks eine eigene Existenzberechtigung und Durchsetzbarkeit und sei keineswegs nur als Nebenpflicht bzw. Akzessorium des künftigen Kaufs zu werten, so dass sie\nnicht der Formpflicht unterliege. Die Vorinstanz machte hypothetisch Ausführungen zu Artikel 8\nlit. b des Vertrages, welche vorliegend jedoch nicht anwendbar sei, und kam zum Schluss, dass\ndie dort festgelegte Entschädigung eine Pönale mit Sicherungsfunktion darstelle und formbedürftig gewesen wäre. Weiter machte die Vorinstanz Ausführungen zu den von den Parteien\nvorgebrachten Ursachen für das Aufgeben der Weiterverfolgung des Projekts durch die Beklagte. Sie führte zudem aus, ein Verschulden des Klägers sei nicht bewiesen und ging auf die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem behaupteten Informationsvorsprung des\nKlägers und von diesem nicht weitergegebenen Wissen ein, wie auch zu seiner Funktion als\nGemeinderat und seinem Ausstand im Quartierplanverfahren. Auf die ausführliche Urteilsbegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nC. Gegen das Urteil vom 29. August 2013 hat die Beklagte mit Eingabe vom 13. November\n2013 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung erklärt mit den\n\n"}