{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a920021b-b818-4f57-9581-5114cdc10a5b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050841", "Checksum": "1cc4fccb14002eb1e732ba19a2d837f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-296_2014-03-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59f2c956-dcca-448b-81c3-2afd079af055", "Checksum": "fabaa13d2b66229acebc4119ad4b3102"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 296", "400 2013 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:03:44", "Checksum": "9c26d8908e73dd22e0dc38a0fab7a88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 400 13 296 (400 2013 296)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 4. März 2014 (400 13 296)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nArt. 216 Abs. 2 OR, Vorvertrag zu einem Grundstückkauf: Auslegung einer Klausel betreffend Abgeltung bei Nichterwerb im Hinblick auf die Frage, ob diese Klausel dem Formzwang der öffentlichen Beurkundung unterliegt\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richter\nEdgar Schürmann; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, Kirchplatz 16, Postfach 916,\n4132 Muttenz 1,\nKläger und Berufungsbeklagter\n\ngegen\n\nB.____AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher, Kapellplatz 1,\n6004 Luzern,\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung\nBerufung gegen das Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 29. August 2013\nA. A.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 298, Grundbuch X.____, auf welcher ein Fabrikationsgebäude mit Büroanbau und Lagerhalle steht. Am 23. September 2009 kam er das erste\nMal mit der B.____AG telefonisch ins Gespräch bezüglich Kauf/Verkauf dieser Parzelle. Die\nB.____AG wünschte den Neubau einer zweigeschossigen Filiale auf der genannten Parzelle\nund teilte A.____ mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 mit, dass sie ein Vorgesuch bei der\nGemeinde einreichen und nach Abschluss des Vorgesuchs in Verkaufsverhandlungen eintreten\nmöchte und führte aus, mit Gegenzeichnung dieses Schreibens bestätige A.____ die Reservation für die Parzelle Nr. 298. Durch Unterschrift vom 29. Dezember 2009 bestätigte A.____ sein\nEinverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens. Im Verlauf des ersten Halbjahres 2010 liess\ndie B.____AG von ihrer Architektin einen Quartierplanentwurf erstellen, wofür vorgängig mit\ndiversen Fachpersonen (ein Mitglied der Bau- und Planungskommission, ein Ingenieur/Raumplaner, ein Baurechtsspezialist) Abklärungen und Rücksprachen gehalten wurden.\nDie Architektin reichte am 1. September 2010 der Gemeinde einen Quartierplan zur Vorprüfung\nein, welcher mit Beschluss vom 29. November 2010 vom Gemeinderat und der Bau- und Planungskommission (BPK) grundsätzlich gebilligt wurde. Am 9. Dezember 2010 unterzeichneten\ndie Parteien einen schriftlichen „Vorvertrag zu einem Kaufvertrag mit Vollmacht“, welcher nicht\nnotariell beurkundet wurde. In diesem Vorvertrag regelten die Parteien unter anderem die Abgeltung bei Nichterwerb (Art. 8 des Vertrages). Die Realisierung eines Quartierplans stellte sich\nwegen der geforderten Erschliessung des hinter der Parzelle Nr. 298 liegenden Grundstücks\nNr. 666 als nicht problemlos heraus und es kam ein Landabtausch mit dieser Nachbarparzelle\noder deren zusätzlichen Kauf zur Sprache. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 an A.____\nteilte die B.____AG durch ihren Rechtsvertreter mit, dass das Vorhaben weder in zeitlicher\nnoch in wirtschaftlicher Hinsicht realisierbar sei und sie vom Bauvorhaben Abstand nehme. In\nder Folge verlangte A.____ von der B.____AG die Bezahlung von CHF 192‘000.00 gestützt auf\nArt. 8 des Vorvertrags für die Dauer der Reservation vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember\n2011. Die B.____AG stellte sich auf den Standpunkt, der Vorvertrag sei mangels Einhaltung der\nFormvorschriften ungültig. In der Folge klagte A.____ gegen die B.____AG auf Bezahlung von\nCHF 192‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2012.\nB. Mit Urteil vom 29. August 2013 hat die Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen die Klage von A.____ vollumfänglich gutgeheissen. Die Vorinstanz führte aus, der Vorvertrag enthalte\nnicht nur typische Kaufverpflichtungen, sondern auch atypische Elemente, nämlich die Entschädigungsvereinbarung für die Grundstückreservation, weshalb nicht von vornherein feststehe, ob dieses atypische Element der Beurkundungspflicht unterliege. Der Vertragsinhalt zeige,\ndass zwei Phasen für den späteren Abschluss des Grundstückkaufvertrags relevant seien. In\neiner ersten Phase müsse ein ordentliches Quartierplanverfahren durchlaufen werden und gestützt auf die genehmigten Quartierplanunterlagen solle in der Folge eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt werden. Erst wenn die rechtskräftige Baubewilligung vorliege, werde in einer\nzweiten Phase umgehend der Kaufvertrag auf der Bezirksschreiberei abgeschlossen bzw. verurkundet. Art. 8 lit. a und b des Vertrages würden Entschädigungsvereinbarungen beinhalten für\nden Fall, dass der Erwerb der Liegenschaft nicht zustande kommen sollte. Abgegolten würden\ndie Reservationsdauer des Grundstücks bzw. die zwischenzeitlich entgangenen möglichen Mieterträge, wobei wieder die zwei Phasen zum tragen kämen. Art. 8 lit. a sehe für die erste Phase\ndes reinen Bewilligungsverfahrens eine Entschädigung von CHF 8‘000.00 pro Monat vor. Art. 8\nlit. b richte sich auf die zweite Phase und sehe für den Fall, dass das Bewilligungsverfahren\n\n"}