fungsbeklagten über pauschal CHF 8'000.00 scheint im Vergleich mit der Honorarnote des Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreters der Berufungsklägerin angemessen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von pauschal CHF 8'000.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in der Höhe von CHF 5'000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt.