Der Berufungsbeklagte hat von seinem ehemaligen Rechtsvertreter für dessen Aufwand bis zum 16. April 2013, beinhaltend die Orientierung des Berufungsbeklagten über die Berufung sowie die Ausfertigung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung, eine Honorarrechnung von pauschal CHF 8'000.00 inkl. Auslagen und MWST eingereicht. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat für seinen Aufwand inkl. Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 8'611.40 inkl. Auslagen und MWST geltend gemacht, wobei er für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung drei Stunden einsetzte, diese jedoch nur zwei Stunden dauerte. Die Honorarnote des ehemaligen Rechtsvertreters des Beru-