Die Berechnung des Honorars hat aufgrund des vorliegenden Verfahrens mit unbestimmtem Streitwert nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003; SGS 178.112). Der Berufungsbeklagte hat von seinem ehemaligen Rechtsvertreter für dessen Aufwand bis zum 16. April 2013, beinhaltend die Orientierung des Berufungsbeklagten über die Berufung sowie die Ausfertigung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung, eine Honorarrechnung von pauschal CHF 8'000.00 inkl. Auslagen und MWST eingereicht.