Gebührentarif) auf pauschal CHF 5'000.00 festgelegt. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten sodann eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Berechnung des Honorars hat aufgrund des vorliegenden Verfahrens mit unbestimmtem Streitwert nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003; SGS 178.112).