2. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahren zu entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 5'000.00 festgelegt.