311 N 27 ff.). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei fehlender oder mangelhafter Begründung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (SEILER, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 918).