Dagegen wird auf Seite 19 der Berufung ausgeführt, dem Kläger sei der erforderliche Beweis nicht gelungen, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Dies legt demgegenüber die Vermutung nahe, dass die Berufungsklägerin von der Spruchreife der Sache ausgeht und nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die vollumfängliche Abweisung der Klage meinen könnte. Welchen Antrag die Berufungsklägerin nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stellen wollte, bliebe entsprechend diesen Erwägungen selbst unter Einbezug der Berufungsbegründung unklar. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, auch für die vorinstanzliche Kostenverteilung.