schilderte und auch nicht die Aussagen der Zeugen C.____ und E.____ im Strafverfahren miteinbezogen habe. Diese Ausführungen könnten vermuten lassen, dass die Berufungsbeklagte primär eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO beantragt, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der genannten Aspekte vervollständigt. Dagegen wird auf Seite 19 der Berufung ausgeführt, dem Kläger sei der erforderliche Beweis nicht gelungen, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen.