In der Berufung wird im letzten Satz auf Seite 14 ausgeführt, das Bezirksgericht Liestal habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Auf Seite 16 der Berufung wird moniert, dass die Befragung von D.____ nicht entsprechend der in der Klageantwort behandelten Punkte erfolgt sei und dass die Vorinstanz den Sachverhalt anhand aller Zeugenaussagen nicht richtig festgestellt habe, sich nicht mit der Qualität der Antworten von D.____ auseinandergesetzt habe und den Zusammenhang mit dem Umstand, dass A.____ der beste Kollege von D.____ sei, nicht berücksichtigt habe. Ebenfalls wird moniert, dass sich die Vorinstanz nicht mit den äusserlichen Umständen abgegeben habe, die der Zeuge F.____