Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegend - berufsmässig vertreten ist. Auf die Berufung ist somit mangels hinreichender Rechtsbegehren nicht einzutreten. Es wird in der Lehre und Rechtsprechung allerdings auch die Meinung vertreten, dass die Begründung für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist und es überspitzt formalistisch wäre, mangels genügenden Antrags in der Sache nicht auf eine Berufung einzutreten, wenn sich aus der Begründung klar ergibt, was der Rechtsmittelkläger verlangt (BGE 137 III 617, E. 6.2; OLIVER M. KUNZ, in: Oliver M. Kunz/Urs H. Hoffmann- Nowotny/Demian Stauber, ZPO-Rechtsmittel