Das Berufungsbegehren enthält keine konkreten Anträge betreffend Neuverlegung der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, welche immerhin zu einem Drittel dem Kläger auferlegt wurden, so dass auch unklar ist, ob bzw. inwiefern die vorinstanzliche Kostenverteilung angefochten ist. Anzumerken bleibt, dass der Antrag in der Sache in den förmlichen Rechtsbegehren selbst gestellt werden muss und es nicht genügt, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34; BGE 133 III 489, E. 3; SEILER, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 881). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn die Rechtsmittelklägerin - wie