Diese Abweisung bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger geltend gemachte Genugtuung von CHF 5'000.--. Ob eine Anfechtung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivis von der Berufungsklägerin beabsichtigt war, ist doch sehr fraglich - zumal sie dazu keinerlei Ausführungen vorbringt - und bestätigt zusätzlich, dass das Berufungsbegehren nicht rechtsgenüglich gestellt ist und daraus nicht hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern dieser abzuändern ist. Dasselbe gilt für die erstinstanzliche Kostenverteilung.