(eventualiter) die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ihr Berufungsbegehren vermag daher den verlangten Anforderungen nicht zu genügen. Da die Berufungsklägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zudem ohne Nennung der einzelnen Ziffern des Dispositivs beantragt, bezieht sich der Antrag auf Aufhebung auf das gesamte vorinstanzliche Urteil, mithin auch auf Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivs, welche zugunsten der Beklagten entschieden wurde, lautend "Im übrigen wird die Klage abgewiesen". Diese Abweisung bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger geltend gemachte Genugtuung von CHF 5'000.--.