Falls die Beklagte der Meinung wäre, dass die Sache spruchreif sei, müsste sie die Abweisung der Klage beantragen. Falls die Beklagte aber der Meinung wäre, dass die Sache noch nicht spruchreif sei und dass die Vorinstanz das Verfahren wieder aufnehmen und die Klage nochmals beurteilen müsste, hätte sie einen Antrag oder Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung stellen können. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen, sondern hätte zugleich verlangen müssen, dass die Klage abzuweisen resp. (eventualiter) die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.