te/kantger/recht/2012/zr/2012-08-14_ZR_1.pdf, ebenfalls publiziert in CAN online 2012 Nr. 36). Die Beklagte beantragte lediglich die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Bei Gutheissung der Berufung bliebe offen, was mit der Klage des Klägers zu geschehen hätte. Falls die Beklagte der Meinung wäre, dass die Sache spruchreif sei, müsste sie die Abweisung der Klage beantragen.