132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist an (BGE 137 III 617, E. 6.4). Kann keine Nachfrist angesetzt werden, so wird die Berufung zwar von der Berufungsinstanz behandelt, die inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können jedoch zur Folge haben, dass z.B. auf eine ungenügend begründete Berufung nicht eingetreten wird (siehe zum Ganzen auch Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 14. August 2012 im Verfahren Nr. 400 12 132, http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/ gerich-