Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 15). Genügt die Berufungsschrift den vorstehenden Erfordernissen nicht, so setzt die Berufungsinstanz dem Berufungskläger einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist an (BGE 137 III 617, E. 6.4).